BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Oktober 2020

Teil II

455. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV-Novelle

455. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (3. COVID-19-MV-Novelle)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 1 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1a“, und es wird folgender § 1 neu samt Überschrift vorangestellt:

„Öffentliche Orte

§ 1.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

2. Im nunmehrigen § 1a wird die Wortfolge „Im Massenbeförderungsmittel“ durch die Wortfolge „In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Abs. 1 und 1a sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“

4. In § 4 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte“ durch die Wortfolge „die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

7. In § 6 Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden,“ durch die Wortfolge „sechs Personen“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 1a Z 2 wird der Wortfolge „aus Personen“ das Wort „ausschließlich“ vorangestellt.

9. Dem § 6 Abs. 1a wird folgender Schlusssatz angefügt:

„In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.“

10. Nach § 6 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese

1.

aus maximal zwölf Personen oder

2.

ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(1c) Umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1.

spezifische Hygienevorgaben,

2.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

4.

Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

5.

Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,

6.

Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.“

11. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „des folgenden Tages Uhr“ durch die Wortfolge „Uhr des folgenden Tages“ ersetzt.

12. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.“

13. § 6 Abs. 3a lautet:

„(3a) Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.“

14. In § 6 Abs. 5a und 5b entfällt jeweils die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“.

15. In § 6 Abs. 7 wird die Zeichenfolge „1 bis 6“ durch die Zeichenfolge „2 und 2a“ ersetzt.

16. § 6 Abs. 7 Z 2 lautet:

„2.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime;“

17. In § 6 Abs. 7 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetz; Z 5 entfällt.

18. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Abs. 2, 2a, 3a und 4 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb von Massenbeförderungsmitteln betrieben werden.“

19. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„ § 2 Abs. 1a gilt nicht in Feuchträumen.“

20. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 2 Abs. 1 gilt nicht

1.

bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,

2.

für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie

3.

bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

§ 2 Abs. 1a gilt nicht bei der Sportausübung. Dieser Absatz gilt auch für die Sportausübung an öffentlichen Orten.“

21. § 8 Abs. 2 Satz 1 entfällt.

22. In § 8 Abs. 2 Schlusssatz wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Sportler, Betreuer und Trainer“ eingefügt.

23. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9a.“, und es wird folgender § 9 neu samt Überschrift vorangestellt:

„Alten-, Pflege- und Behindertenheime

§ 9.

(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß.

(2) Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1.

spezifische Hygienevorgaben,

2.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3.

Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

4.

Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

5.

Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

6.

spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,

7.

Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,

8.

Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.

(3) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.

(4) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.“

24. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „sechs“ und die Zahl „100“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

25. § 10 Abs. 2 Satz 2 lautet:

„In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.“

26. In § 10 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „an Besucher“.

27. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen des Abs. 2 pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.“

28. In § 10 Abs. 3 wird die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 000“ und die Zahl „3 000“ durch die Zahl „1 500“ ersetzt.

29. § 10 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 mit der Maßgabe, dass

1.

Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder

2.

die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.“

30. In § 10 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen“, und es werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Veranstaltungen gemäß Satz 2, die nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen, sind zudem der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Präventionskonzepts anzuzeigen.“

31. In § 10 Abs. 5 Z 5 wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Besucher“ eingefügt.

32. In § 10 Abs. 7 Satz 1 entfällt die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“.

33. § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 entfällt.

34. In § 10 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“.

35. § 10 Abs. 10 lautet:

„(10) An Proben und künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. § 3 gilt sinngemäß. Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen. Für letztere ist basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 50 in geschlossenen Räumen und 100 im Freiluftbereich, ist zudem ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1.

spezifische Hygienevorgaben,

2.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

4.

Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,

5.

Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer, beinhalten.“

36. In § 10 Abs. 10a wird die Zahl „500“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

37. In § 10a Abs. 2 Schlusssatz wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Besucher“ eingefügt.

38. In § 10b Abs. 2 Schlusssatz wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Kinder und Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigten“ eingefügt.

39. In § 10d Abs. 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

40. Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 Abs. 2a gilt sinngemäß.“

41. § 11 Abs. 2a, 5, 6 und 8 entfällt und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

42. § 11 Abs. 2b erhält die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 4 eingereiht.

43. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

1.

sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,

2.

innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,

3.

innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,

4.

zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,

5.

wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,

6.

in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, und

7.

unter Wasser.“

44. Nach § 11 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) § 9 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.

(7) Die Personenhöchstzahl gemäß § 10 Abs. 2 gilt nicht für Veranstaltungen im geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.“

45. Der bisherige § 11a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11b.“, und es wird folgender § 11a neu samt Überschrift vorangestellt:

„Glaubhaftmachung

§ 11a.

(1) Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß § 11 sind diese auf Verlangen gegenüber

1.

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2.

den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3.

Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020,

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund des § 11 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.“

46. In der Überschrift und im Text des nunmehrigen § 11b wird jeweils die Zeichenfolge „§ 2a“ durch die Zeichenfolge „§ 6“ ersetzt.

47. Dem § 13 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) § 1 samt Überschrift, § 1a, § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1a, 1b, 2, 2a, 3a, 5a, 5b, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 9a, § 10 Abs. 2, 2a, 3, 7, 8 und 10a, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2, § 10d Abs. 1, § 11, § 11a samt Überschrift und § 11b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 treten mit Ablauf des 24. Oktober 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1a, 1b, 3b, § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 treten mit Ablauf des 22. November 2020 außer Kraft. Mit 23. November 2020 treten § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 wieder in Kraft.

(17) § 6 Abs. 1c, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 5 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 in Kraft.“

Anschober